Allgemeine Geschäftsbedingungen

ARTA-IMMO / Inhaber: Werner Pirkau

Geschäftsbedingungen der ARTA-IMMO /Stand April 2025
Sämtliche Angebote/Aufträge  erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie werden durch den Empfänger / Auftraggeber anerkannt, sofern er von diesen über das betreffende Objekt Gebrauch macht und/oder einen Verkaufsvermittlungsauftrag erteilt.  
    
1. Die Angebote erfolgen aufgrund der vom Verkäufer an ARTA-IMMO   erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird von ARTA-IMMO    nicht übernommen. Der Käufer ist deshalb selbst verpflichtet, diese Angaben vor Vertragsabschluss selbst nochmals zu prüfen. Es kann ebenso keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das angebotene Objekt nicht anderweitig verkauft wird. 
   
2. Die Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung von ARTA-IMMO  an Dritte weitergegeben werden. Verstößt der Angebotsempfänger hiergegen und schließt daraufhin der Dritte den vom Makler nachgewiesenen Vertrag, so schuldet der Angebotsempfänger die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen  hätte.

3. ARTA-IMMO  ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.
 
4. Verkaufsvermittlungsaufträge werden grundsätzlich als Alleinauftrag angenommen und haben eine Laufzeit von 6 Monaten. Wird der Auftrag nicht mindestens 2 Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt verlängert sich der Vertrag um jeweils  2 Wochen.

5. Unser Provisionsanspruch besteht und wird fällig, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung bzgl. des von uns benannten Objektes ein Vertrag geschlossen bzw. beurkundet worden ist. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit ist ausreichend.                                                                      

6 . Provisionen. Es gilt insbesondere als vereinbart. Bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages aufgrund der Nachweis- und/ oder Vermittlungstätigkeit von ARTA-IMMO  ist die Makler-Provision in Höhe von 3,57% aus dem Kaufpreis, d.h. 3% zzgl. der z.Zt. 19% Mehrwertsteuer vom Käufer zu bezahlen, bei Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser und Grundstücke ist der Verkäufer  von der Provisionszahlung efreit. 
Bei  1-Familienhäuser und ET-Wohnungen sind jeweils vom Käufer und Verkäufer je 2% zzgl. 19% MwSt. das sind jeweils 2,38% als Provision zu bezahlen. Bei der Einstufung als Ein- oder Mehrfamilienhaus wird Bezug genommen auf das genehmigte Baugesuch vom Verkaufsobjekt.                                            

7. Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäfts ein anderes zustande kommt "Kauf statt Miete oder umgekehrt u.a.", sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Gebot abweicht. Das gleiche gilt, wenn mit dem Käufer bzw. dem Verkäufer ein anderes Geschäft als das beabsichtigte zustande kommt. 
                                                                                                                                           

8. Der Empfänger eines Angebots, dem das angebotene Verkaufs- oder Vermietungsobjekt bereits bekannt ist, ist verpflichtet, uns dies unverzüglich -spätestens innerhalb von drei Tagen mit Angabe der Informationsquelle schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, ist er im Falle eines Vertragsabschlusses über das im Angebot nachgewiesene Objekt zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet.                                                                                                
9. Der Provisionsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig.    

10. Wir sind berechtigt, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein, ein Termin ist uns daher rechtzeitig mitzuteilen. Wir haben weiter Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/ oder der Vertragsabschluss ohne unsere Anwesenheit, so ist der Kunde verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch die Vertragskonditionen schriftlich Auskunft zu erteilen. Der Verkäufer ist bei einem Verkaufsabschluss innerhalb 24 Monate nach Beginn unserer Tätigkeit uns gegenüber verpflichtet beim Verkauf des Objektes uns schriftlich Auskunft zu erteilen zur Person des Käufers zum Abgleich unserer Daten ob der Käufer die Erstinformation vom Verkaufsobjekt von uns erhalten hat. 

11. Durch die Benutzung unserer Wertermittlung haften wir nicht für Schäden gleich welcher Art,  die aus einer fehlerhaften Bewertung resultieren. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Wertermittlung.                        

12. Sollte eine Bestimmung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Hechingen

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.